Wie funktioniert die Abführung der Kirchensteuer?

Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, führen wir seit 2015 den Kirchensteueranteil Ihrer Kapitalertragssteuer automatisch für Sie an das Finanzamt ab. So sieht es das Steuerrecht nach § 51a EStG für alle natürlichen Personen vor, die unbeschränkt steuerpflichtig sind. 

Dafür fragen wir jedes Jahr einmal beim Bundeszentralamt für Steuern Ihre Kirchensteuermerkmale ab. Der Kirchensteueranteil Ihrer Kapitalertragssteuer ist damit komplett bezahlt. Eine Abführung über die Steuererklärung ist nicht erforderlich. Wenn beim Bundeszentralamt hinterlegt ist, dass Sie keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehören, führen wir auch keine Kirchensteuer ab. Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern uns Ihre Kirchensteuermerkmale mitteilt, können Sie bis zum 30.06. eines Jahres mit einem Sperrvermerk widersprechen. Das Bundeszentralamt meldet den Widerspruch an Ihr Finanzamt. Dann regeln Sie die Kirchensteuer wie gewohnt über Ihre Steuererklärung. Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern, Arbeitsbereich Kirchensteuerabzug, 11055 Berlin. Der Sperrvermerk gilt für alle Ihre Bankverbindungen und unbefristet – bis Sie ihn wieder löschen lassen. 

Detaillierte Informationen zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren auf Kapitalertragssteuer (Bundeszentralamt für Steuern) 


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